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BGBl. I Nr. 141/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 1040 § 0↗RIS↗
§ 165geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1983 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 651/1982 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 165↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 · danach: BGBl. I Nr. 159/2013 § 165↗RIS↗
§ 165.
(1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.
(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132 bis 136 und 138 des Richterdienstgesetzes Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009