Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
BGBl. Nr. 144/1983
144. Bundesgesetz: Arbeitsruhegesetz — ARG
Bundesgesetz vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz — ARG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Ausnahmen in Einzelfällen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
- Ziffer einsinfolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
- Ziffer 2infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
- Ziffer 3durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
- Ziffer 4zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
- Ziffer 5unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
erforderlich ist.