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BGBl. I Nr. 46/1997

kundgemacht 24.04.1997 RIS↗Parlament↗
46. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 310 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1984 – 24.04.1997 · idF BGBl. Nr. 144/1983 · danach: BGBl. I Nr. 46/1997 § 15↗RIS↗
in Kraft 25.04.1997 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 149/2009 § 15↗RIS↗
Ausnahmen in Einzelfällen
§ 15.
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
… 4 unveränderte Absätze
2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
erforderlich ist.
Schlagworte
Wochenendruhe