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BGBl. Nr. 174/1983

kundgemacht 22.03.1983 RIS↗Parlament↗
174. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (10. StVO-Novelle)
Bundesgesetz vom 3. März 1983, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (10. StVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1983× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 481 § 0↗RIS↗
§ 83neu
in Kraft 01.07.1983 – 30.03.2013 · idF BGBl. Nr. 174/1983 · danach: BGBl. I Nr. 39/2013 § 83↗RIS↗

Paragraph 83, Prüfung des Vorhabens.

  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      die Straße beschädigt wird,
    2. Litera b
      die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
    3. Litera c
      sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
    4. Litera d
      die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
  2. Absatz 2,Wenn in einer Fußgängerzone oder in einer Wohnstraße kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone oder Wohnstraße gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.