Absatz eins,Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß Paragraph 10, zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.
BGBl. Nr. 185/1983
185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73neu
Pflichten
Paragraph 73,
- Absatz 2,Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen im Sinne des Paragraph 75, unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.