Absatz eins,Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten und Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß Paragraphen 220, 221, 222, oder 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigt sind, haben Informationen über Arzneimittel hinsichtlich
- Ziffer einsArzneimittelzwischenfällen,
- Ziffer 2Arzneimittelmißbrauch,
- Ziffer 3bisher unbekannter Nebenwirkungen,
- Ziffer 4des vermehrten Auftretens bekannter Nebenwirkungen,
- Ziffer 5bisher unbekannter Gegenanzeigen,
- Ziffer 6bisher unbekannter Gewöhnung,
- Ziffer 7bisher unbekannter Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder kosmetischen Mitteln oder
- Ziffer 8Qualitätsmängeln,
die ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu melden sowie alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.