Absatz eins,Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus Paragraph 2, Absatz eins, ergibt, während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen auf Grund von Paragraph 17, Absatz 6, Sparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) Anmerkung, richtig: Paragraph 17, Absatz 7,)
BGBl. Nr. 330/1983
330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 15. Juni 1983, mit der das Unvereinbarkeitsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,Absatz eins, ist sinngemäß auf Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten anzuwenden.