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BGBl. Nr. 330/1983

kundgemacht 23.06.1983 RIS↗
330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 15. Juni 1983, mit der das Unvereinbarkeitsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 330/1983× zu Unv-Transparenz-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 24.06.1983 – 28.10.2013 · idF BGBl. Nr. 330/1983 · danach: BGBl. I Nr. 141/2013 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
  2. Absatz 2,Lautet der Beschluß dahin, daß eine im Paragraph 4, erwähnte Beteiligung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.

    Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)