BGBl. Nr. 330/1983
330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 15. Juni 1983, mit der das Unvereinbarkeitsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Mitglieder eines Landtages oder die im Paragraph eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen können eine der im Paragraph 4, erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.