Absatz 2,Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
BGBl. Nr. 566/1983
566. Bundesgesetz: Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts
Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 162aneu
Paragraph 162 a, (1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.