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BGBl. Nr. 566/1983

kundgemacht 25.11.1983 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts
Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 61 § 0↗RIS↗
§ 162aneu
in Kraft 01.01.1984 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 566/1983 · danach: BGBl. Nr. 25/1995 § 162a↗RIS↗

Paragraph 162 a, (1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.

  1. Absatz 2,Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.