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BGBl. Nr. 617/1983

kundgemacht 19.12.1983 RIS↗Parlament↗
617. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 617/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 6 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.01.1984 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 617/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 30↗RIS↗

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß
    1. Litera a
      ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
    2. Litera b
      allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
    3. Litera c
      die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Absatz eins, mitzuwirken.