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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 33118 § 0↗RIS↗
§ 30aufgehoben
in Kraft 01.01.1984 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 617/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 30↗RIS↗

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß
    1. Litera a
      ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
    2. Litera b
      allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
    3. Litera c
      die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Absatz eins, mitzuwirken.