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BGBl. Nr. 63/1983

kundgemacht 09.02.1983 RIS↗Parlament↗
63. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1983
Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 63/1983× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 5 § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.04.1983 – 04.05.1995 · idF BGBl. Nr. 63/1983 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 8↗RIS↗

Paragraph 8, Straßenbaulast

  1. Absatz eins,Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln, insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der Mineralölsteuer, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
  2. Absatz 2,Die aus Verträgen nach den Paragraphen 26, 27 und 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften, die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1950,), aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr.67 aus 1966,) oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Anteiles der Mineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden, sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß Paragraph 31, sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.