- Ziffer einsGehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
- Ziffer 2Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
- Ziffer 3Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
BGBl. Nr. 656/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
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Gehalt
Paragraph 42, (1) Der Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
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in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
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1 15.250 -- --
2 17.113 -- --
3 18.976 -- --
4 20.841 -- --
5 22.704 -- --
6 24.567 -- --
7 26.433 -- --
8 28.295 28.450 --
9 30.159 30.315 32.615
10 32.021 32.178 34.479
11 33.886 34.042 38.207
12 35.750 35.906 43.798
13 37.612 39.632 45.661
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in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
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14 39.477 43.360 47.524
15 41.339 47.086 49.388
16 43.203 48.951 51.252
Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 56 172 S.
- Absatz 2,Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
- Absatz 3,Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, oder 5 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.
- Absatz 4,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
- Absatz 5,Die übrigen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihnen - unbeschadet des Absatz 4, erster und zweiter Satz - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
- Absatz 6,Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der Paragraphen 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. Paragraph 66, Absatz 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.