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BGBl. Nr. 548/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 548/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 751 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. Nr. 572/1985 § 42↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
-------------
Gehalt
§ 42.
(1) Der Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
----------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der    -----------------------------------------------------
Gehalts-            I                II              III
stufe      -----------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
1 15.250 -- -- 15 967 - -
2 17.113 -- -- 17 917 - -
3 18.976 -- -- 19 868 - -
4 20.841 -- -- 21 821 - -
5 22.704 -- -- 23 771 - -
6 24.567 -- -- 25 722 - -
7 26.433 -- -- 27 675 - -
8 28.295 28.450 -- 29 625 29 787 -
9 30.159 30.315 32.615 31 576 31 740 34 148
10 32.021 32.178 34.479 33 526 33 690 36 100
11 33.886 34.042 38.207 35 479 35 642 40 003
12 35.750 35.906 43.798 37 430 37 594 45 857
13 37.612 39.632 45.661 39 380 41 495 47 807
----------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Gehaltsgruppe
in der    -----------------------------------------------------
Gehalts-            I                II              III
stufe      -----------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
14 39.477 43.360 47.524 41 332 45 398 49 758
15 41.339 47.086 49.388 43 282 49 299 51 709
16 43.203 48.951 51.252 45 234 51 252 53 661
Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 56 172 58 812 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
… 7 unveränderte Absätze
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 oder 5 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Die übrigen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihnen - unbeschadet des Abs. 4 erster und zweiter Satz - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.