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BGBl. Nr. 656/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 656/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 574 § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 § 48↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier

Hochschullehrer

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Gehalt

Paragraph 48, (1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.

  1. Absatz 2,Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern, in denen eine Erlangung des Doktorates nicht möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbestellt wird.

  1. Absatz 3,Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:

----------+-----------------------------------------------------

          I                       für

          +------------------------+----------------------------

          I    außerordentliche    I         ordentliche

in der   +------------------------+----------------------------

Gehalts   I      Universitäts(Hochschul)professoren

stufe    +-----------------------------------------------------

          I                     Schilling

----------+-----------------------------------------------------

    1             21.688                       28.762

    2             22.411                       30.212

    3             23.132                       31.661

    4             23.854                       33.111

    5             24.577                       35.038

----------+-----------------------------------------------------

          I                       für

          +------------------------+----------------------------

          I    außerordentliche    I         ordentliche

in der   +------------------------+----------------------------

Gehalts   I      Universitäts(Hochschul)professoren

stufe    +-----------------------------------------------------

          I                     Schilling

----------+-----------------------------------------------------

    6             25.863                       36.983

    7             27.311                       39.509

    8             28.762                       42.038

    9             30.212                       44.566

   10             31.661                       47.097

   11             33.111                         --

   12             35.038                         --

   13             36.983                         --

   14             39.509                         --

  1. Absatz 4,Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
  2. Absatz 5,Einem außerordentlichen Hochschulprofessor gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben, wenn er die Zeit, in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen Hochschule tatsächlich vorgetragen hat, bis zum Ausmaß von 10 Jahren als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 6,Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
  4. Absatz 7,Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
  5. Absatz 8,Wird ein außerordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 9,Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.