Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 548/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 548/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 751 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 3; Abs 5; Abs 7; Abs 8 · umnummeriert: Abs 6
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 § 48↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. Nr. 572/1985 § 48↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
ABSCHNITT IV
Hochschullehrer
---------------
Gehalt
§ 48.
(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern, in denen eine Erlangung des Doktorates nicht möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbestellt wird.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
----------+-----------------------------------------------------
I für
+------------------------+---------------------------- +-------------------------+---------------------------
in der I außerordentliche Außerordentliche I ordentliche Ordentliche
in der +------------------------+---------------------------- Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-
Gehalts stufe I Universitäts(Hochschul)professoren I professoren
stufe +----------------------------------------------------- +-------------------------+---------------------------
I                    Schilling
----------+-----------------------------------------------------
1 21.688 28.762 22 707 30 114
2 22.411 30.212 23 464 31 632
3 23.132 31.661 24 219 33 149
4 23.854 33.111 24 975 34 667
5 24.577 35.038 25 732 36 685
----------+-----------------------------------------------------
I für
+------------------------+---------------------------- +-------------------------+---------------------------
in der I außerordentliche Außerordentliche I ordentliche Ordentliche
in der +------------------------+---------------------------- Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-
Gehalts stufe I Universitäts(Hochschul)professoren I professoren
stufe +----------------------------------------------------- +-------------------------+---------------------------
I                    Schilling
----------+-----------------------------------------------------
6 25.863 36.983 27 079 38 721
7 27.311 39.509 28 595 41 366
8 28.762 42.038 30 114 44 014
9 30.212 44.566 31 632 46 661
10 31.661 47.097 33 149 49 311
11 33.111 -- 34 667 -
12 35.038 -- 36 685 -
13 36.983 -- 38 721 -
14 39.509 -- 41 366 -
15              44 014                        -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(5) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben, wenn er die Zeit, in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen Hochschule tatsächlich vorgetragen hat, bis Wird ein Universitätsassistent zum Ausmaß von 10 Jahren als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hätte. außerordentlichen
(6) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebührt gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das  Erreichen seiner bisherigen  Gehaltsstufe notwendig  war, in
dem  vier  Jahre  übersteigenden  Ausmaß  als  außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(76) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(87) Wird ein außerordentlicher Universitäts(Hochschul)professor Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebührt gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Erreichung das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(98) Die Bestimmungen des § 12 sind ist auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.