BGBl. Nr. 572/1985
572. Bundesgesetz: 44. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 48.
(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern, in denen eine Erlangung des Doktorates nicht möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbestellt wird.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
I für
in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)- Universitäts(Hoch-
stufe I I professoren schul)professoren
I Schilling
1 22 707 30 114 23 672 31 394
2 23 464 31 632 24 461 32 976
3 24 219 33 149 25 248 34 558
4 24 975 34 667 26 036 36 140
5 25 732 36 685 26 826 38 244
----------+-----------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
I für
+-------------------------+---------------------------
in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-
stufe I I professoren
+-------------------------+---------------------------
I Schilling
----------+-----------------------------------------------------
6 27 079 38 721 28 230 40 367
7 28 595 41 366 29 810 43 124
8 30 114 44 014 31 394 45 885
9 31 632 46 661 32 976 48 644
10 33 149 49 311 34 558 51 407
11 34 667 36 140 -
12 36 685 38 244 -
13 38 721 40 367 -
14 41 366 43 124 -
15 44 014 45 885 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.