Absatz 2,Dem außerordentlichen oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
BGBl. Nr. 656/1983
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
Dienstalterszulage
Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach Paragraph 56, Absatz eins,
- Absatz 3,Die Dienstalterszulage der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage der ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren beträgt 5 107 S.
- Absatz 4,Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
- Absatz 5,In den Fällen der Absatz 2 und 4 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.