BGBl. Nr. 548/1984
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 2; Abs 3
Dienstalterszulage
§ 50.
(1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.
(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3) Die Dienstalterszulage der des außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage der des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Universitäts(Hochschul)professors beträgt 5 107 347 S.
(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.