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BGBl. Nr. 656/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
656. Bundesgesetz: 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (41. Gehaltsgesetz-Novelle), das Nebengebührenzulagengesetz (5. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 656/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 574 § 0↗RIS↗
§ 82dneu
in Kraft 01.01.1984 – 30.06.1987 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 237/1987 § 82d↗RIS↗

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

Paragraph 82 d, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wird und der nicht zum Beamten dieser Verwendungsgruppe ernannt ist, gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates ausüben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
  2. Absatz 3,Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.