Absatz eins,Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956.
BGBl. Nr. 658/1983
658. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Paragraph 26,
- Absatz 2,Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.