BGBl. Nr. 180/1985
180. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 18. April 1985, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 1
§ 26.
(1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.