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BGBl. Nr. 212/1984

kundgemacht 30.05.1984 RIS↗Parlament↗
212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 10. April 1984, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 207 § 0↗RIS↗
§ 104aufgehoben
in Kraft 12.07.1957 – 31.05.1984 · idF BGBl. Nr. 152/1957 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984 § 104↗RIS↗

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Der durch Rentenumwandlung oder Kapitalabfindung (Paragraph 36, des Invalidenentschädigungsgesetzes, Paragraphen 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes, Paragraphen 94 und 95 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen ist.
  2. Absatz 2,Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande des Kriegsinvalidenhauses in Wien befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2, umgewandelt.
  3. Absatz 3,Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Bestimmungen abgefunden worden ist, neuerlich Witwe geworden ist oder wird, ist die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu leisten.