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BGBl. Nr. 379/1984

kundgemacht 28.09.1984 RIS↗
379. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 379/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
    1. Ziffer eins
      sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
    2. Ziffer 2
      sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums;
    3. Ziffer 3
      sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
  2. Absatz 2,Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Artikel 147, Absatz 4, B-VG genannten Funktionen innehaben. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  3. Absatz 3,Zum Generalintendanten, zu Intendanten oder Landesintendanten darf auch nicht bestellt werden, wer eine der im Artikel 147, Absatz 4, B-VG bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben.