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BGBl. Nr. 379/1984

kundgemacht 28.09.1984 RIS↗
379. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 379/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt.
  2. Absatz 2,Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, aus dem Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion für die Dauer von höchstens drei Monaten eine Person mit der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die betreffende Funktion unverzüglich neuerlich öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb dieser drei Monate zu keiner Entscheidung gemäß Absatz eins,, so erfolgt die definitive Bestellung für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit.
  3. Absatz 3,Der Generalintendant ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
  4. Absatz 4,Der Generalintendant kann vom Kuratorium nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.