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BGBl. I Nr. 83/2001

kundgemacht 31.07.2001 RIS↗Parlament↗
83. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz – RFG und Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 163516 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 bis Abs 5; Abs 6, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 83/2001 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 83/2001 · danach: BGBl. I Nr. 52/2007 § 9↗RIS↗
Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten
§ 9.
(1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt. Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Bedachtnahme auf § 13 aus dem Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion für die Dauer von höchstens drei Monaten eine Person mit der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die betreffende Funktion unverzüglich neuerlich öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb dieser drei Monate zu keiner Entscheidung gemäß Abs. 1, so erfolgt die definitive Bestellung für den Rest Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Der Generalintendant Die Veranstaltung dieser Programme ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und Aufträge gebunden kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.
(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Funktionsperiode, Bestellmodus
(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;
2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.