Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 471/1984

kundgemacht 30.11.1984 RIS↗
471. Kundmachung: Aufhebung des § 14 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. November 1984 über die Aufhebung des § 14 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1984× zu PG 1965×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 1 § 0↗RIS↗
§ 14geändert nie in Kraft getretenAbs 1 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1966 – 28.02.1985 · idF BGBl. Nr. 340/1965 · danach: BGBl. Nr. 426/1985 § 14↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.03.1985) · idF BGBl. Nr. 471/1984 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 426/1985 § 14↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
UNTERABSCHNITT A
VERSORGUNGSBEZUG DER WITWE
Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß
§ 14.
(1) Der Witwe eines Beamten gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 471/1984)
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn
… 21 unveränderte Absätze
a) sie am Sterbetag des Beamten die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat,
b) sie am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seiner früheren Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Witwenversorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.
Anmerkung
Art. XX des BG BGBl. Nr. 684/1978
Schlagworte
Versorgungsgenuss, Anrechnung, Tod, Unfall, Krankheit, Wiederaufnahme in den Dienststand, Reaktivierung