BGBl. Nr. 426/1985
426. Bundesgesetz: 8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985
Bundesgesetz vom 26. September 1985, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden (8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1 (neu); Abs 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 1 bis Z 5; Abs 3 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 4, Z 5; Abs 4; Abs 5
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
UNTERABSCHNITT A
VERSORGUNGSBEZUG DER WITWE DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14.
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Die Witwe Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Witwe des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Die Witwe Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Witwe des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seiner seinem früheren Ehefrau Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Witwenversorgungsgenuß Versorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug Versorgungsbezug.
Anmerkung
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