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BGBl. Nr. 501/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 141 § 0↗RIS↗
§ 14aneu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. I Nr. 131/2001 § 14a↗RIS↗

Paragraph 14 a, (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfüllt sind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsgericht) den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner) aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten, ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falle eines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.

  1. Absatz 2,Beschlüsse des Gerichtes nach Absatz eins, können vom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldner oder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Absatz eins, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.