wenn die Apotheke binnen einem Jahre nach Ausfolgung der Konzessionsurkunde nicht in Betrieb gesetzt wird;
BGBl. Nr. 502/1984
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Zurücknahme der Konzession.
Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
- Absatz 2,Die Konzession ist zu entziehen, wenn
- Ziffer einsbeim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;
- Ziffer 2die im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
- Ziffer 3die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.