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BGBl. Nr. 502/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens geändert wird (Apothekengesetznovelle 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 359 § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.1985 – 02.03.2001 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · danach: BGBl. I Nr. 16/2001 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    wenn die Apotheke binnen einem Jahre nach Ausfolgung der Konzessionsurkunde nicht in Betrieb gesetzt wird;
  2. Ziffer 2
    wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
  1. Absatz 2,Die Konzession ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.