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BGBl. Nr. 538/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
538. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1979, des Parteiengesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Presseförderungsgesetz 1979, das Parteiengesetz sowie das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) 2 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.1985 – 10.05.1991 · idF BGBl. Nr. 538/1984 · danach: BGBl. Nr. 239/1991 § 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen

Parteien

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine - im folgenden Rechtsträger genannt - zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
    2. Ziffer 2
      der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
    4. Ziffer 4
      der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung entsprechen;
    5. Ziffer 5
      die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften) oder durch zwei Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2,Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.