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BGBl. Nr. 239/1991

kundgemacht 10.05.1991 RIS↗Parlament↗
239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 239/1991× zu PubFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) 13 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 5
in Kraft 01.01.1985 – 10.05.1991 · idF BGBl. Nr. 538/1984 · danach: BGBl. Nr. 239/1991 § 1↗RIS↗
in Kraft 11.05.1991 – 24.07.2006 · idF BGBl. Nr. 239/1991 · danach: BGBl. I Nr. 113/2006 § 1↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
ABSCHNITT I
Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen
Parteien
§ 1.
(1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine - im folgenden Rechtsträger genannt - zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
2. der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
3. der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
4. der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen;
5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch zwei einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften Steuerberatungsgesellschaft) oder durch zwei einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.
(2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.