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BGBl. Nr. 548/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 548/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 751 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 § 65↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. Nr. 572/1985 § 65↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VI
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
---------------------------------
Gehalt
§ 65.
(1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------+-------------------------------------------------
I            in der Verwendungsgruppe
in der        I-----------------------+-------------------------
Gehalts-      I          S 2          I            S 1
stufe        I-----------------------+-------------------------
I                  Schilling
--------------+-------------------------------------------------
1 21.913 27.164 22.943 28.441
2 22.998 28.754 24.079 30.105
3 24.083 30.345 25.215 31.771
4 25.165 31.935 26.348 33.436
5 26.249 33.526 27.483 35.102
6 28.065 35.115 29.384 36.765
7 29.879 37.243 31.283 38.993
8 31.694 39.367 33.184 41.217
9 33.511 41.491 35.086 43.441
10 35.327 43.617 36.987 45.667
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 2 060 157 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71).
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 209 266 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).