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BGBl. Nr. 572/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
572. Bundesgesetz: 44. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 572/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 143 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. Nr. 572/1985 § 65↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 572/1985 · danach: BGBl. Nr. 237/1987 § 65↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VI
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
---------------------------------
Gehalt
§ 65.
(1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------+------------------------------------------------- -------------+-------------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I-----------------------+------------------------- I--------------------+----------------------------------
Gehalts- I S 2 I S 1
stufe I-----------------------+------------------------- I--------------------+----------------------------------
I                  Schilling
--------------+------------------------------------------------- -------------+-------------------------------------------------------
1 22.943 28.441 23 918 29 650
2 24.079 30.105 25 102 31 384
3 25.215 31.771 26 287 33 121
4 26.348 33.436 27 468 34 857
5 27.483 35.102 28 651 36 594
6 29.384 36.765 30 633 38 328
7 31.283 38.993 32 613 40 650
8 33.184 41.217 34 594 42 969
9 35.086 43.441 36 577 45 287
10 36.987 45.667 38 559 47 608
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 2 157 249 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71).
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 266 320 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).