Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 548/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 548/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 751 § 0↗RIS↗
§ 82cgeändertAbs 1 · III: Abs 5; Abs 8
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 § 82c↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. Nr. 572/1985 § 82c↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
--------------+---------------+--------------------------+-----------
auf          I              I    in den Gehalts-      I  ab der
Arbeits-      I  in der      I      stufen            I  Gehalts-
plätzen      I  Dienst-      I--------------------------+    stufe
der          I  zulagen-    I 1 bis 10  11 bis 14    I    15
Verwendungs-  I  gruppe      I--------------------------------------
gruppe        I              I            Schilling
--------------+---------------+--------------------------------------
1 8.214 10.267 18.481 8 600 10 750 19 350
PT 1 2 6.160 8.214 16.427 6 450 8 600 17 199
3 5.647 7.700 10.267 5 912 8 062 10 750
---------------------------------------------------------------------
1 5.134 7.187 8.727 5 375 7 525 9 137
PT 2 2 2.053 4.620 6.160 2 149 4 837 6 450
3 1.027 2.053 4.107 1 075 2 149 4 300
---------------------------------------------------------------------
1 1.027 2.053 3.080 1 075 2 149 3 225
PT 3 2 719 1.437 2.156 753 1 505 2 257
3 513 821 1.129 537 860 1 182
---------------------------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
--------------+---------------+--------------------------+-----------
auf          I              I    in den Gehalts-      I  ab der
Arbeits-      I  in der      I      stufen            I  Gehalts-
plätzen      I  Dienst-      I--------------------------+    stufe
der          I  zulagen-    I 1 bis 10  11 bis 14    I    15
Verwendungs-  I  gruppe      I--------------------------------------
gruppe        I              I            Schilling
--------------+---------------+--------------------------------------
PT 4 1 359 667 975 376 698 1 021
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 205 308 411 215 322 430
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
… 92 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
in der  der                              im
Verwen- Dienst-  ----------------------------------------------------
dungs  zulagen-  Post-        Postauto-            Fernmelde-
gruppe  gruppe    dienst      dienst                dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter der Post-    Leiter des Fern-
1        --        autobetriebslei-    meldebetriebsam-
tung Wien            tes Wien, Graz
oder Linz
--------------------------------------------------------------
Leiter einer son-    Leiter eines
PT 1      2        --        stigen Postautobe-  sonstigen Fern-
triebsleitung        meldebetriebs-
amtes
--------------------------------------------------------------
Stellvertreter des  Stellvertreter
3        --        Leiters einer Post-  des Leiters ein-
autobetriebsleitung  es Fernmeldebe-
triebsamtes
---------------------------------------------------------------------
in der  der                              im
Verwen- Dienst-  ----------------------------------------------------
dungs  zulagen-  Post-        Postauto-            Fernmelde-
gruppe  gruppe    dienst      dienst                dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter der Post-    Leiter der tech-
Postamtes      autohauptwerk-      nischen Stelle
1    I. Klasse      stätte              in einem Fern-
erster Stufe                        meldebetriebs-
amt
PT 2  --------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer Ver-    Leiter eines Be-
Postamtes      waltungsabteilung    triebsbezirkes
I. Klasse      in einer Postauto-  mit mehr als
2    zweiter Stufe  betriebsleitung      15 000 Teilneh-
mern oder eines
Betriebsbezirkes
B in einem Fern-
meldebetriebsamt
---------------------------------------------------------------------
in der  der                              im
Verwen- Dienst-  ----------------------------------------------------
dungs  zulagen-  Post-        Postauto-            Fernmelde-
gruppe  gruppe    dienst      dienst                dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer Post-  Leiter der
PT 2      3    Postamtes      garage I            Stromver-
I. Klasse                          sorgungsaufsicht
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
in der  der                              im
Verwen- Dienst-  ----------------------------------------------------
dungs  zulagen-  Post-        Postauto-            Fernmelde-
gruppe  gruppe    dienst      dienst                dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer Post-  Leiter einer Te-
1    Postamtes      garage II            legraphenzeugab-
II. Klasse                          teilung
erster Stufe
--------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer Post-  Leiter einer An-
2    Postamtes      garage III          meldestelle
PT 3            II. Klasse
zweiter Stufe
--------------------------------------------------------------
Leiter eines
3    Postamtes            --                  --
II. Klasse
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
in der  der                              im
Verwen- Dienst-  ----------------------------------------------------
dungs  zulagen-  Post-        Postauto-            Fernmelde-
gruppe  gruppe    dienst      dienst                dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer Post-  Heimaufsicht in
PT 4      1    Postamtes      garage IV            einem Lehrlings-
II. Klasse                          heim
vierter Stufe
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines
PT 5      1    Postamtes              --                --
III. Klasse
---------------------------------------------------------------------
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Verwen-  in der Dienst-    für die Verwendung
dungsgruppe    zulagengruppe          als (im)            Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 5 A Bautruppführer 616 645
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
PT 7 A verwendet wird und mit der 308 322
Überwachung der Tätigkeit
anderer Arbeiter beauftragt
ist
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 1.499 1.569
------------------------------------------------------
PT 8                      Landzustelldienst,
B Codierer bei automati- 308 322
schen Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe PT 8 auch dann, wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die ständig mit der vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.