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BGBl. Nr. 550/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 932 § 0↗RIS↗
§ 137geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1981 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 306/1981 · danach: BGBl. Nr. 550/1984 § 137↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 § 137↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verwendungsbezeichnungen
------------------------
§ 137.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+------------------------------------- Stellvertreter des Leiters der Kabinettsvizedirektor
Stellvertreter des Leiters der Kabinettsvizedirektor Präsidentschaftskanzlei
Präsidentschaftskanzlei Stellvertreter des Leiters der Parlamentsvizedirektor
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsvizedirektor Parlamentsdirektion
Parlamentsdirektion
-------------------------------+-------------------------------------
… 68 unveränderte Absätze
bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter der Generaldirektion      Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche Sicher-      liche Sicherheit (für die
heit (der Generaldirektion      Post- und Telegraphenverwal-
für die Post- und Telegra-      tung)
phenverwaltung)
Stellvertreter des Leiters der  Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen National-      der Österreichischen Natio-
bibliothek                      nalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des  Vizepräsident d. (unter Hinzu-
Bundesamtes für Eich- und        fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi-      Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Stellvertreter des Leiters des  Vizegouverneur des Österreichi-
Österreichischen Postsparkas-    schen Postsparkassenamtes
senamtes
Leiter des Gendarmeriezentral-  Gendarmeriegeneral
kommandos
Stellvertreter des Leiters der  Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe-    Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines Bezirkspolizeikom-  Stadthauptmann
missariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des  Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates      schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
Leiter des Bundesstrombauamtes  Baudirektor d. (unter Hinzufü-
oder einer Bundesgebäudever-    gung der Bezeichnung der Be-
waltung                          hörde)
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter der Burghauptmannschaft  Burghauptmann
Wien
Leiter der Schloßhauptmann-      Schloßhauptmann
schaft Schönbrunn
Leiter einer Berghauptmann-      Berghauptmann
schaft
Leiter einer Universitätsbibli-  Bibliotheksdirektor
othek im Sinne des § 85 Abs. 3
des Universitäts-Organisa-
tionsgesetzes, BGBl. Nr. 258/
1975
Leiter einer sonstigen Biblio-  Direktor d. (unter Hinzufü-
thek, eines Archivs, einer      gung der Bezeichnung der
Anstalt, eines Museums,          Bibliothek, des Archivs, der
eines Kulturinstitutes oder      Anstalt, des Museums, des
einer größeren oder selb-        Kulturinstitutes oder der
ständigen Sammlung              Sammlung)
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter des ärztlichen Dienstes  Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes    der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundesgendarme-    stelle oder des Wortes "Bun-
rie                              desgendarmerie")
Ärztlicher Leiter einer Kran-    Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt                      Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung    Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne    fügung der Bezeichnung der
des § 4 18 Abs. 6 des Ärztege- Krankenanstalt)
setzes 1984, BGBl. Nr. 92/1949 373
Arzt an Krankenanstalten ab der  Oberarzt
… 39 unveränderte Absätze
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den  Assistent
Dienstklassen III und IV
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Beamter in der Post- und Tele-
graphenverwaltung (soweit er
nicht an einer Dienststelle
des Verwaltungsdienstes ver-
wendet wird) in der Verwen-
dungsgruppe B, Dienstklasse
V                              Inspektor
VI                            Oberinspektor
VII                            Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der  Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei-    Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral-      der Parlamentsdirektion:
stelle                          Parlamentskanzleidirektor)
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes in der Post-
und Telegraphenverwaltung in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9                        Werkmeister
10 bis 12                      Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit-    Bereiter der Spanischen Reit-
schule                          schule
Bereiter der Spanischen Reit-    Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung    schule
<
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte in der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 150/1978, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E und D: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in der Verwendungsgruppe D überdies:
Offiziersstellvertreter;
2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant.