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BGBl. Nr. 104/1985

kundgemacht 22.03.1985 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.1987 – 24.07.2025 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 29↗RIS↗

Gelöbnis

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“

  1. Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.
  2. Absatz 3,Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.
  3. Absatz 4,Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,
    2. Ziffer 2
      das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,
    3. Ziffer 3
      die Amtsdauer und
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.
  4. Absatz 5,Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.