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BGBl. Nr. 104/1985

kundgemacht 22.03.1985 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 45↗RIS↗

Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob er 30 000 S übersteigt;
  2. Ziffer 2
    wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig ist.

(2) Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Erforderlichenfalls sind die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstandes zu vernehmen. Die im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 30 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.

(3) Das Rekursgericht hat die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; der Paragraph 527, Absatz eins, zweiter Satz ZPO gilt nicht.

(4) Das Gericht zweiter Instanz darf einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder 6 ZPO unstatthaft ist und es erachtet, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, gegeben sind, oder wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.

(5) In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Absatz eins bis 3 zu unterbleiben, ein Rechtskraftvorbehalt ist auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, zulässig.