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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 28 § 0↗RIS↗
§ 45geändertZ 1, Z 2; Abs 2 bis Abs 4
in Kraft 01.01.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.08.1989 – 31.08.1990 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 558/1990 § 45↗RIS↗
§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
1. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob er 30 der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt;
2. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30 Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 1 Z 1 zulässig ist.
(2) Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Erforderlichenfalls sind die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstandes zu vernehmen. Der § 500 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen. Die im § 49 Abs. 1 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 30 50 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.
(3) Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; der § 527 Abs. 1 zweiter Satz ZPO gilt nicht. es darf die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben erachtet.
(4) Das Gericht zweiter Instanz darf einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder 6 ZPO unstatthaft ist und es erachtet, daß die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Z 1 gegeben sind, oder wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1, 2 oder 4 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.
(5) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1 bis 3 zu unterbleiben, ein Rechtskraftvorbehalt ist auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 zulässig.