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BGBl. Nr. 558/1990

kundgemacht 31.08.1990 RIS↗
558. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. August 1990 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung BGBl. Nr. 558/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 1 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 4
in Kraft 01.08.1989 – 31.08.1990 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 558/1990 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.09.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 558/1990 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 45↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt;
2. wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 Z 1 zulässig ist.
(2) Der § 500 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen. Die im § 49 Abs. 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 50 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.
(3) Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben erachtet.
(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1, 2 oder 4 3 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.