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BGBl. Nr. 104/1985

kundgemacht 22.03.1985 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 46↗RIS↗

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 46, (1) Die Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO gelten nicht.

(2) Anstelle des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.

(3) Der Absatz 2, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, Absatz 4, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.

(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision ohne die Beschränkungen des Absatz 2, zulässig.