BGBl. Nr. 104/1985
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
Paragraph 46, (1) Die Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO gelten nicht.
(2) Anstelle des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn
- Ziffer einsdie Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder
- Ziffer 2der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.
(3) Der Absatz 2, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, Absatz 4, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision ohne die Beschränkungen des Absatz 2, zulässig.