Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 28 § 0↗RIS↗
§ 46geändertZ 2; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 46↗RIS↗
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 46↗RIS↗
Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 46. (1) Die Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs. 2 und 3 ZPO gelten nicht. Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn
(2) Anstelle des § 502 Abs. 4 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn
1. die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder
2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30 insgesamt 50 000 S übersteigt.
(32) Der Abs. 2 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 Abs. 4 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(43) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision ohne die Beschränkungen auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 2 1 zulässig.