Absatz eins,Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
- Ziffer einsKlagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
- Ziffer 2Klagen über Masseforderungen;
- Ziffer 3Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
- Ziffer 4Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.