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BGBl. Nr. 104/1985

kundgemacht 22.03.1985 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3 § 0↗RIS↗
§ 178neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 178↗RIS↗

Rechtsstreitigkeiten

Zuständigkeit

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
    2. Ziffer 2
      Klagen über Masseforderungen;
    3. Ziffer 3
      Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
    4. Ziffer 4
      Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit nach Absatz eins, besteht auch für Ansprüche, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.