Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
BGBl. Nr. 10/1985
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Vollversammlung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Beschlußfassung über
- Ziffer einsdie Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Artikel 134, Absatz 2, B-VG);
- Ziffer 2die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,);
- Ziffer 3die Geschäftsordnung (Paragraph 19,);
- Ziffer 4den Tätigkeitsbericht (Paragraph 20,).