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BGBl. Nr. 10/1985

kundgemacht 04.01.1985 RIS↗
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 10/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 05.01.1985 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. Nr. 330/1990 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.