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BGBl. Nr. 330/1990

kundgemacht 26.06.1990 RIS↗Parlament↗
330. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 330/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 28 § 0↗RIS↗
§ 27geändert
in Kraft 05.01.1985 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. Nr. 330/1990 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 21.07.1995 · idF BGBl. Nr. 330/1990 · danach: BGBl. Nr. 470/1995 § 27↗RIS↗
§ 27.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.