Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 10/1985

kundgemacht 04.01.1985 RIS↗
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 10/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 05.01.1985 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. Nr. 330/1990 § 38↗RIS↗

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im Paragraph 36, Absatz eins und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
  2. Absatz 2,Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
  3. Absatz 3,Auf Beschwerden nach Artikel 131 a, B-VG ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)