BGBl. Nr. 330/1990
330. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 2; Abs 3
§ 38.
(1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
(2) Hat die Die Behörde hat die Akten nicht vorgelegt vorzulegen. Unterläßt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
(3) Auf Beschwerden nach Art. 131a B-VG ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. (BGBl. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 9 330/1990)