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BGBl. Nr. 156/1985

kundgemacht 30.04.1985 RIS↗
156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1985, mit der das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird, wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 156/1985× zu KlubFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.05.1985 – 27.10.2008 · idF BGBl. Nr. 156/1985 · danach: BGBl. I Nr. 139/2008 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen und von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich der Sonderzahlungen zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne des Paragraph 7, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 für je angefangene zehn Abgeordnete ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1971,, Artikel römisch eins,)